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Abwasser – Indirekteinleiter

Mit der Neufassung des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 24.02.2010 wurde das Abwasserkataster mit dem Kanalkataster und dem Einleiterkataster als Anforderung in Art. 54 BayWG ohne Veränderungen zur bisherigen Gesetzgebung übernommen. Die Neufassung des BayWG ist am 01. März 2010 in Kraft getreten.

Gemäß Artikel 54 BayWG haben die Betreiber von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen ein Abwasserkataster zu führen,
in dem die Informationen über die Einleiter in die Abwasseranlagen in jeweils aktualisierter Form enthalten sind.

Das Abwasserkataster und mit ihm insbesondere das Einleiterkataster ist damit als Grundlage für eine effiziente Einleiterüberwachung zu sehen.

Zur Erstellung eines Einleiterkatasters und zur Einrichtung eines effektiven, kostengünstigen Überwachungssystems sind die Kommunen auf die Unterstützung sachverständiger, berufserfahrener Spezialisten angewiesen. Aufgrund unserer über 25-jährigen Tätigkeit im Bereich der Überwachung von gewerblichen und industriellen Einleitern, der Abwasser- und Umweltanalytik und der damit verbundenen Sachverständigentätigkeiten können wir gerade auf diesem Gebiet auf umfangreiche Erfahrungen zurückgreifen.

 

downloadsymbol Broschüre "Abwasserkataster / Einleiterkataster - Grundlage zur Indirekteinleiterüberwachung"

Moosstraße 6, 82279 Eching am Ammersee, Tel: 08143-9977580, Fax: 08143-95394, info@ctu-gmbh.de
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